Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftbedingungen
§ 1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer uns mitgeteilt hat. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen werden. Ein Zwischenverkauf bzw.- Vermittlung bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
§ 2. Alle Angebote und sonstige Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt uns müssen vertraulich behandelt werden. Eine Information Dritter, auch beratender Personen, über unsere Angebote ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Maklers gestattet. Kommt zwischen dem Dritten und dem Verkäufer aufgrund des Verstoßes gegen die vertraulichen Behandlung des Angebotes des Maklers ein Vertrag zustande, so haftet der Auftraggeber für den entstandenen Schaden (und zwar ohne einer Nachweisführung für die tatsächlich entstandenen Kosten – siehe § 8)
§ 3. Ist dem Adressaten eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit/ Angebot bekannt, hat er dies unter Offenlegung der Informationsstelle unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Benachrichtigung, so gilt der Nachweis und die Verhandlung des Maklers als ursächlich für den Vertragsabschluss.
§ 4. Die Kontaktaufnahme zwischen Käufer und Verkäufer ist ausschließlich über den Makler einzuleiten. Bei Direktverhandlung ist auf den Makler Bezug zu nehmen und dem Makler über das Ergebnis zu benachrichtigen. Soweit keine andere Regelung vereinbart ist, darf eine Besichtigung nur im Einvernehmen des Maklers und der Verkäufer- Vermieterseite vorgenommen werden.
§ 5. Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis schriftlich mitzuteilen und auf deren Maklerdienst zu verzichten. Eine Nachweiscourtage ist auch fällig, wenn die Bedingungen des Vertrages von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen oder wenn ein späterer Erwerb durch den Zuschlag in einer Zwangsversteigerung erfolgt.
§ 6. Der Auftraggeber wird dem Makler unverzüglich von einem Vertragsabschluss unterrichten – er ist verpflichtet, ihm eine Vertragsabschrift zu übersenden.
§ 7. Der Makler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden Parteien Provision verlangen.
§ 8. Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unserer Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag, direkt oder indirekt, ist eine Nachweiscourtage, bei Anmietung zu Wohnzwecken eine Kaltmiete zzgl. Ges. Mehrwertsteuer, bei gewerblicher Anmietung drei Kaltmieten zzgl. Ges. Mehrwertsteuer bzw. bei Kauf von Immobilien und Grundstücken 5 % zzgl. Ges. Mehrwertsteuer bei Vertragsunterzeichnung zu zahlen. Bei Vermittlungen von Pachtobjekten werden 15 % der Jahrespacht zzgl. Ges. Mehrwertsteuer als Nachweiscourtage in Rechnung gestellt.
§ 9. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird. Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluss über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt fällig.
§ 10. Die teilweise Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen oder Bedingungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Bedingungen nicht.